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Vereinssatzung
(Stand: April 2013) § 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein hat den Namen „FC Matin“. Er hat seinen Sitz in Quickborn und ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen unter der Nummer VR 1768 PI werden 1.2 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
2.1 Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Sportart Futsal. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
2.2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
2.3 Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landes Sport-Bund e.V. und in den für die im Verein betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der
Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 3.2 Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.3 Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde. 3.5 Ausscheidende Mitglieder haben gegen den
Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. 3.6 Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf
der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a ESTG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Mitglied
des Vereins kann jede natürliche(und jede juristische) Person werden. 4.2 Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 4.3 Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung
bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlunganrufen. Diese entscheidet endgültig. § 5 Mitgliedschaft
5.1 Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
5.2 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
5.3 Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
5.4 Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen: mit ihrer Auflösung).
6.2 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
6.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
6.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 6.4 Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. 6.5 Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. § 7 Mitgliedsbeiträge
7.1 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden vom Vorstand der Höhe nach und hinsichtlich der
Fälligkeit festgelegt; die Mitgliedsbeiträge sind (z.B. Monats-/ Jahres-Beiträge) und jeweils am 1. eines Monats im Voraus fällig. 7.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
7.3 Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszweckes beschlossen werden und zur Deckung
eines größeren Finanzbedarfs des Vereins der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens (1x pro Jahr) und grundsätzlichnur bis zur Höhe von 25% eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden. § 8 Rechte und Pflichten
8.1 Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. 8.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des
Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. 8.3 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des
Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. § 9 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus:
- der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden
- der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Kassenwartin/dem Kassenwart
- der Jugendwartin/dem Jugendwart
10.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindlicheOrdnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. 10.3 Die Vorstandssitzung leitet die 1.
Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 10.4 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- die
erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende - die
stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende - die
Kassenwartin/der Kassenwart Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je
zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 10.5 Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in
einer Person ist unzulässig. §
11 Amtsdauer des Vorstands Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. § 12 Mitgliederversammlung
12.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal jährlich im ersten Quartal statt. 12.2 Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. § 13 Zuständigkeit der ordentlichen
Mitgliederversammlung Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der
Kassenprüferin/des Kassenprüfers - Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüferin/des
Kassenprüfers - Genehmigung des Haushaltsplans
-Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins -Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von
Mitgliedern in Berufungsfällen - Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von
Abteilungen und deren Leitung - Beschlussfassung über Anträge
§ 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen
14.1 Mindestens einmal im Jahr soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 14.2 Anträge zur Mitgliederversammlung
können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. 14.3 Über die Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 14.4 Anträge auf Satzungsänderungen
müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. § 15 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
15.1 Die Mitgliederversammlung wird von
der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 15.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. 15.3 Satzungsänderungen können nur mit
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der
erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. 15.4 Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten: - Ort und Zeit der Versammlung - die Versammlungsleiterin/der
Versammlungsleiter - die Protokollführerin/der Protokollführer
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die
Tagesordnung - die
einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung 15.5 Bei
Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. §
16 Stimmrecht und Wählbarkeit 16.1 Stimmrecht besitzen nur ordentliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. 16.2 Gewählt werden können alle
ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 17
Ernennung von Ehrenmitgliedern Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. § 18
Kassenprüfung 18.1 Die Mitgliederversammlung wählt für
die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig/nicht zulässig. 18.2 Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder. § 19
Ordnungen Zur
Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. § 20
Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung 20.1 Die
Auflösung, Aufhebung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 20.2 Die
Versammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. 20.3 Sämtliche
Beschlussfassungen der hier in Rede stehenden Art müssen mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen. 20.4 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins: · An die Hamburger Sportjugend
im HSB, zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. § 21 Datenschutz
Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach
außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogener Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, die denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt. § 22 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 27.März 2013 beschlossen worden. Quickborn, den 27.03.2013 |
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