Vereinssatzung

(Stand: April 2013)


 


§ 1   
Name, Sitz, Geschäftsjahr


 

 
1.1    Der Verein hat den Namen „FC Matin“. Er hat seinen Sitz in Quickborn und ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen unter der Nummer VR 1768 PI
werden


 


1.2    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


 


 


§ 2    Zweck





2.1 Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. 



    
   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Sportart Futsal.

       Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil.

       Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete  Übungsleiterinnen  
       und Übungsleiter.


 


2.2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.


 


2.3    Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landes Sport-Bund e.V. und in den für die                   im  Verein betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände an.


 


§ 3    Gemeinnützigkeit


 


3.1    Der
Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
         





3.2    Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.


 


3.3    Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


 


3.4    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werde.


 


3.5    Ausscheidende Mitglieder haben gegen den
Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


 


3.6    Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf
der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und
Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a ESTG
(Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.


 


 


 


 


 


 


§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft


 


4.1       Mitglied
des Vereins kann jede natürliche(und jede juristische) Person werden.


 


4.2       Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.


 


4.3       Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung
bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlunganrufen. Diese entscheidet endgültig.


 


 


§ 5    Mitgliedschaft


 


5.1      Der Verein besteht aus:


- ordentlichen Mitgliedern


- fördernden Mitgliedern


- Ehrenmitgliedern


 


5.2       Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.


 


5.3       Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.


 


5.4       Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.








 


 


§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft


 


6.1    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen: mit ihrer Auflösung).


 


6.2    Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.


 


6.3    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden


- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen


- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder


- wegen groben unsportlichen Verhaltens.


 


6.4    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu
ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich
aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die
Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss
schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.


 


 


 


 


6.4    Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder
Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der
Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung
des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten
hat, drei Monate vergangen sind.


 


6.5    Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs
Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend
gemacht und begründet werden.


 


 


 


§ 7    Mitgliedsbeiträge


 


7.1    Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden vom Vorstand der Höhe nach und hinsichtlich der
Fälligkeit festgelegt; die Mitgliedsbeiträge sind (z.B. Monats-/ Jahres-Beiträge) und jeweils am 1. eines Monats im Voraus fällig.


 


7.2    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


 


7.3    Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszweckes beschlossen werden und zur Deckung
eines größeren Finanzbedarfs des Vereins der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens (1x pro Jahr) und grundsätzlichnur bis zur Höhe von 25% eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.


 


 


§ 8    Rechte und Pflichten


 


8.1    Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.


 


8.2    Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des
Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und
zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.


 


8.3    Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des
Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt.


 


§ 9    Organe


 


Die Organe des Vereins sind


- der Vorstand


- die Mitgliederversammlung


 


§ 10 Vorstand


 


10.1 Der Vorstand besteht aus:


-    der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden


-    der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden


-    der Kassenwartin/dem Kassenwart


-    der Jugendwartin/dem Jugendwart


     


 


 


10.2     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für
bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindlicheOrdnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.


 


10.3    Die Vorstandssitzung leitet die 1.
Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der
2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.


Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder
fernmündlich gefasst werden,  wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


 


 


10.4  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:


- die
erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende


- die
stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende


- die
Kassenwartin/der Kassenwart


 


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je
zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.


 


10.5   Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in
einer Person ist unzulässig.


 


 


§
11 Amtsdauer des Vorstands


 


Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.

Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes
ist zulässig.


 


§ 12 Mitgliederversammlung


 


12.1  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal jährlich im ersten Quartal statt.


 


12.2                 Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
beantragt.


 


§ 13 Zuständigkeit der ordentlichen
Mitgliederversammlung


 


Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für


 


- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes


- Entgegennahme des Berichts der
Kassenprüferin/des Kassenprüfers


- Entlastung und Wahl des Vorstands


- Wahl der Kassenprüferin/des
Kassenprüfers


- Genehmigung des Haushaltsplans


-Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins


-Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von
Mitgliedern in

              Berufungsfällen


- Ernennung von Ehrenmitgliedern


- Entscheidung über die Einrichtung von
Abteilungen und deren Leitung


- Beschlussfassung über Anträge


 


 


§ 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen


 


14.1                 Mindestens einmal im Jahr soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


 


 


14.2                 Anträge zur Mitgliederversammlung
können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine
Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.


 


14.3                 Über die Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


 


14.4                 Anträge auf Satzungsänderungen
müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im
genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


 


 


§ 15 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen


 


15.1                 Die Mitgliederversammlung wird von
der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung
von ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines
dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die
Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


 


15.2                 Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche
Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt;
bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden
Mitglieder dies verlangt.


 


15.3                 Satzungsänderungen können nur mit
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


        


Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der
erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.


 


15.4 Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


Es soll folgende Feststellungen
enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung


          - die Versammlungsleiterin/der
Versammlungsleiter


          - die Protokollführerin/der Protokollführer


          - die Zahl der erschienenen Mitglieder


          - die
Tagesordnung


          - die
einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung


 


15.5  Bei
Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.


 


 


§
16 Stimmrecht und Wählbarkeit


 


16.1                 Stimmrecht besitzen nur ordentliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.


 


16.2                 Gewählt werden können alle
ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben.


 


 


§ 17  
Ernennung von Ehrenmitgliedern


 


Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder.


 


 


§ 18  
Kassenprüfung


 


18.1                 Die Mitgliederversammlung wählt für
die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht
Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
Wiederwahl ist zulässig/nicht zulässig.


 


18.2                 Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand
jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des
Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.


 


 


§ 19  
Ordnungen


 


Zur
Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu
erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des
Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.


 






 


 


§ 20   
Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung


 


20.1     Die
Auflösung, Aufhebung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer
ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.


 


20.2     Die
Versammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung
einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.


 


20.3     Sämtliche
Beschlussfassungen der hier in Rede stehenden Art müssen mit einer Mehrheit von
¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen.


 


20.4     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins:


 


· An die Hamburger Sportjugend
im HSB, zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.


 


§ 21      Datenschutz


 


Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach
außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten.
Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner
Zwecke und Aufgaben personenbezogener Daten seiner Mitglieder speichert und
vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, die denen Mitgliedschaften des
Vereins bestehen, übermittelt.


 


 


 


§ 22     Inkrafttreten


 


Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins

am 27.März 2013 beschlossen worden.

Quickborn, den 27.03.2013
 


Die nächsten Termine

Sa. 06.01.2018 / 18:00 Uhr / Reiner-Schultz-Cup

S0. 07.01.2018 / 11.00 Uhr / Collatz & Schwarz Cup
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